Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Zum Grundlagenwissen im Schuld- und Sachenrecht gehört das “Abstraktionsprinzip”. Dieses besagt (grob formuliert), dass im deutschen Recht eine strikte Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft vorgenommen werden muss.
Um den Sinn und die Hintergründe des dieses Prinzips nun jedoch genau zu verstehen, muss etwas ins Detail gegangen werden:
Grundbegriffe
Als erstes sollten die Begriffe “Verpflichtungsgeschäft” und “Erfüllungsgeschäft” geklärt werden. Sie bilden die Grundlage des weiteren Verständnisses.
Das Verpflichtungsgeschäft (auch: Kausalgeschäft, Grundgeschäft) ist das Rechtsgeschäft, welches zum Eingehen einer Verpflichtung führt bzw durch welches sich jemand zu einer Leistung verpflichtet.
Ein Beispiel wäre der klassische Kaufvertrag. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Sache. Der Käufer wiederum verpflichtet sich zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache.
Das Erfüllungsgeschäft (auch: Verfügungsgeschäft, Vollzugsgeschäft) besteht nun aus der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung. Durch das Erfüllungsgeschäft verändert sich das Recht bzw die Rechtslage an einem Rechtsgut.
Ein Beispiel hierfür wäre die Übereignung des Eigentums vom Verkäufer auf den Käufer. Die Übereignung stellt die Erfüllung der vom Verkäufer beim Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtung dar.
Das Trennungsprinzip
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind zwei eigenständige Verträge. Das (obligatorische) Verpflichtungsgeschäft hat seinen Ursprung im Schuldrecht (§ 241 ff BGB) hat, wohingegen das (dingliche) Erfüllungsgeschäft im Sachenrecht (§ 854 ff BGB) eine wichtige Rolle spielt.1
Beide Verträge können zeitlich versetzt – aber auch unmittelbar hintereinander erfolgen. Dies macht es besonders Laien, aber auch Studenten (eines Rechtsstudiums) oft nicht unbedingt leichter, dieses Prinzip der strikten Trennung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu verstehen.
Das Verpflichtungsgeschäft geht grds. dem Verfügungsgeschäft voraus (es wäre schwer vorzustellen, dass jmd sein Eigentum an einen anderen übereignet, ohne dass dies auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages geschieht). Umgekehrt kann jedoch ein Verpflichtungsgeschäft ohne Verfügungsgeschäft auftreten. Dies wäre zB der Fall, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages keine Übereignung des Eigentums stattfindet.
Das folgende Beispiel soll das vorangegangene Thema kurz verdeutlichen:
V schließt mit K einen Kaufvertrag über ein Auto ab. Allein der Abschluss dieses Kaufvertrages macht den K jedoch noch nicht automatisch zum neuen Eigentümer des Autos. Erst nach Einigung und Übergabe der Sache (§ 929 BGB) ist K der neue Eigentümer des Autos. Ob die Übereignung des Autos nun direkt mit Abschluss des Kaufvertrages geschieht, oder erst 2 Wochen später erfolgt, ändert daran nichts.
Das Abstraktionsprinzip
Die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft als Trennungsprinzip bildet die Grundlage des Abstraktionsprinzips.
Das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (der dingliche Vertrag → zB Übereignung des Eigentums) wirkt abstrakt. Dies bedeutet, dass es in seiner Wirksamkeit unabhängig von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (→ zB Kaufvertrag) ist. Mängel im Verpflichtungsgeschäft (zB Nichtigkeit des Kaufvertrages) führen demnach grds. nicht zu einer Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts.2 Das Abstraktionsprinzip beschreibt also den abstrakten Charakter des Verfügungsgeschäfts.
Verwendete Literatur:
- Müssig, Wirtschaftsprivatrecht (13. Auflage), S. 69 ff.
- Schwab/Prütting, Sachenrecht (32. Auflage), S. 11 ff.
- Lucas, Die Daseinsberechtigung des Abstraktionsprinzip (PDF-Dokument)
Weitere Links zum Thema:
- Jurakopf » Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip
- Rechtsanwalt News » Das Abstraktionsprinzip (zivilrechtliches Grundwissen)
- Jurawiki » Abstraktionsprinzip
- Eine Ausnahme gilt für die Abtretung (§ 398 BGB), welche trotz der Einordnung im Schuldrecht eine Verfügung darstellt. [↩]
- Eine Ausnahme wäre bspw die ungerechtfertigte Bereichung oder das (nicht zustande gekommene) Rechtsgeschäft eines Minderjährigen. Hier ist sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam. [↩]

Der Klassiker wieder
Ich habe Dich in den Links aufgenommen:
http://www.jurakopf.de/trennungsprinzip-und-abstraktionsprinzip/
Vielen Dank, ich fühle mich geehrt
Ist da nicht ein Fehler im vorletzten Satz? Müsste es eigentlich nicht
“Mängel im Verpflichtungsgeschäft (zB Nichtigkeit des Kaufvertrages) führen demnach grds. nicht zu einer Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts.”
heißen?
@ genetik
Vielen Dank für den Hinweis, da ist mir tatsächlich ein Fehler unterlaufen… gut aufgepasst
Schön dargestellt!
Ich erlaube mir noch einen Hinweis auf meinen eigenen Beitrag zum Abstraktionsprinzip:
http://www.rechtsanwalt-news.de/internetrecht/das-abstraktionsprinzip-zivilrechtliches-grundwissen/